Teil I. Allgemeine Bedingungen
Ziffer 1. Allgemeines
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von der Firma Scootseeing Vienna e.U.
(kurz: Scootseeing) erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SCOOTSEEING (kurz: AGB), in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. Wir erkennen entgegenstehende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen oder wenn wir uns auf Schreiben des Vertragspartners beziehen, in denen auf seine Bedingungen Bezug genommen wird.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen und Lieferungen von SCOOTSEEING . Insbesondere kommen die Geschäftsbedingungen bei allen Verträgen mit Verbrauchern, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, zur Anwendung.
1.3 Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden und alle sonstigen mündlichen und schriftlichen Nebenabreden gelten nur, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt haben.
1.4 Mit der Bestellung oder einer Anbotstellung gelten die AGB als angenommen.
1.5 Kunden sind Käufer oder Mieter. Für Käufer gilt zusätzlich Teil II, für Mieter zusätzlich Teil III dieser Bedingungen.
1.6 Diese Bedingungen sind grundsätzlich für Geschäfte zwischen Unternehmern aufgestellt. Soweit sie auch Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrundegelegt werden, gelten sie grundsätzlich insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
Ziffer 2 Angebot, Vertragsschluss und Unterlagen
2.1 Mitarbeiter von SCOOTSEEING , soweit es sich nicht um Geschäftsführer oder Prokuristen handelt, haben keine Vollmacht zum Abschluss von Verträgen und sind nicht zur Entgegennahme schriftlicher Angebote befugt. Sie sind insbesondere nicht befugt verbindliche Zusagen oder Zusicherungen über den Vertragsgegenstand oder Liefertermine abzugeben. Der Auftragsabschluss wird erst durch ausdrückliche Annahme durch SCOOTSEEING wirksam. Sofern keine schriftliche Annahme erfolgt, wird diese durch die Lieferung bewirkt. Sämtliche Vereinbarungen dieses Vertrages sind in den schriftlichen Vertragsurkunden niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2.2 Unsere Angebote sind bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses freibleibend und geltend nur, solange der Vorrat reicht. Der Kunde ist an seine Vertragsangebote 14 Tage gebunden.
2.3 Druckfehler, Irrtümer sowie Änderungen im Design, Ausstattung oder solche, die sich auf Grund technischer Änderungen ergeben, sind vorbehalten.
2.4 Darüber hinaus behält sich SCOOTSEEING vor, die Annahme eines Auftrages abzulehnen oder auch von einem angenommenen Auftrag für den Fall zurückzutreten, dass vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt werden, durch welche die Forderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheint. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die bisher erbrachten (Teil-)Leistungen angemessen bzw. vereinbarungsgemäß abzugelten.
Ziffer 3 Rücktritt des Kunden, Gewährleistung und sonstige Haftung
Die Nutzung der SCOOTSEEING -Produkte erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr des Kunden. Der Kunde kann uns nicht für eigene Fehler (Fahrfehler) oder das Verhalten Dritter in Anspruch nehmen. Wir haften folglich ausschließlich in unserem Verantwortungsbereich nach den folgenden Regeln:
3.1 Der Kunden kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er im Falle eines Lieferverzuges schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt und den Rücktritt angedroht hat. Kunden, welche Verbraucher sind, können binnen 14 Tagen ab Erhalt der Lieferung vom Kauf zurücktreten.
3.2 Im Falle des Rücktritts findet eine gänzliche oder teilweise Rückerstattung des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen rechtzeitige Zurückstellung der vom Besteller erhaltenen Waren statt.
3.3. Grundsätzlich leistet SCOOTSEEING seinem Vertragspartner Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit der Ware oder Lieferung & Leistung.
3.4 Den Auftraggeber trifft die Verpflichtung, die gelieferte Ware oder Leistung unverzüglich zu übernehmen, zu untersuchen und allfällige Mengen- oder Qualitätsbemängelungen sofort schriftlich binnen 3 Tagen bei sonstigem Verzicht geltend zu machen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge gilt die Ware als angenommen. Verborgene Mängel sind SCOOTSEEING unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls die Gewährleistungsrechte des Kunden erlöschen.
3.5 SCOOTSEEING hat das Wahlrecht, die Verbesserung oder den Austausch vorzunehmen, sofern beides tunlich ist.
3.6 SCOOTSEEING haftet für weitere Schäden nur, wenn sie ein über leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden trifft. Eine darüber hinausgehende Gewährleistungs- oder Schadenersatz- Pflicht ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober bzw. leichter Fahrlässigkeit und Vorsatz hat, außer wenn es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Besteller zu beweisen.
3.7 Bei allen gelieferten Waren gilt, wenn nicht anders vereinbart, eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Für gelieferte Akkus gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten als vereinbart, sofern der Besteller nicht Konsument ist. Falls der Auftraggeber Mängel geltend macht, hat er diese Produkte frei Haus zu senden. Eine Untersuchung und Fehlerfeststellung obliegt ausschließlich SCOOTSEEING . Es besteht kein Gewährleistungsanspruch, wenn der Auftraggeber selbst oder Dritte Veränderungen an der Ware vornehmen.
3.8 Sollte ein Materialfehler vorliegen, wird die Ware ausgetauscht oder repariert und dem Kunden frei retourniert. Bei unsachgemäßem bei unsachgemäßer Bedienung oder Überlastung bzw. bei allen Fehlern, die nicht SCOOTSEEING zu vertreten hat, legt SCOOTSEEING ein Angebot für die Reparatur bzw. den Austausch. In allen Fällen übernimmt SCOOTSEEING keine weiteren Kosten wie zum Beispiel mehrmalige Anfahrten, Pönale, sonstige (Folge) Schäden, etc.
3.9 Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch dann, wenn die Ware unsachgerecht behandelt oder gepflegt wird.
3.10 Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist die Geltendmachung von Produkthaftungsansprüchen ausgeschlossen.
3.11 Mit Übergabe an ein von SCOOTSEEING zu bestimmendes Lieferunternehmen hat SCOOTSEEING seine Leistungspflicht erfüllt und geht damit die Gefahr auf den Besteller über.
Ziffer 4 Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung (hilfsweise der Rechnung) nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag (ohne Abzug) im Voraus zur Zahlung fällig.
4.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dabei können wir jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir auch zum Widerruf etwa vereinbarter Rabatte, Skonti und sonstiger Vergünstigungen befugt. Wir sind berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse vorzunehmen.
4.3 Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge.
4.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
4.5 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder der Gegenanspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
4.6 Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften diesbezüglich gelten stets als vorbehaltlich der Einlösung (zahlungshalber, nicht an Erfüllungs statt); sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wechsel werden unter Belastung des uns bei der Weitergabe berechneten Diskonts, der Stempelsteuer und Bankgebühren, ggf. Einzugsspesen angerechnet.
4.7 Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzugs bleiben vorbehalten.
4.8 Sofern ausdrücklich und schriftlich eine andere als unter 4.1 genannte Zahlungsvereinbarung getroffen wird, bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von SCOOTSEEING .
Ziffer 5 Leistungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache
5.1 Leistungsort ist die in dem Vertragsformular genannte Betriebsstätte von SCOOTSEEING .
5.2 Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, sofern der Kunde auch Unternehmer ist. Gleiches gilt dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu klagen.
5.3 Auf diesen Vertrag, insbesondere auch auf die Frage seines gültigen Zustandekommens, ist ausschließlich österreichisches Recht mit Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechtes anwendbar.
5.4 Vertragssprache ist deutsch.
Ziffer 6 Geheimhaltung
SCOOTSEEING und der Kunde verpflichten sich, bekannt gewordene Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen nicht an Dritte zu offenbaren und ihre Mitarbeiter entsprechend zu instruieren.
Ziffer 7 Datenspeicherung
SCOOTSEEING ist berechtigt, Daten über den Kunden, die sie aufgrund der Geschäftsbeziehung erhalten hat, zu speichern und für geschäftliche Zwecke zu verwenden. Die Daten werden keinem Dritten zugänglich gemacht.
Ziffer 8 Informationspflicht und Sicherheitshinweis
Gemäß dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist ein SCOOTSEEING -Fahrzeug in Österreich als Fahrrad im Sinne der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes zu qualifizieren. Das Fahren ist dementsprechend auf Radfahranlagen und der Fahrbahn erlaubt und ist beim Betrieb des SCOOTSEEING ausnahmslos die für Fahrräder vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zu verwenden. Das Fahren auf Gehsteigen ist untersagt. Zudem hat der Informationstransfer der Sicherheits-DVD sowie der Bedienungsanleitung zu erfolgen (Vorbeugung von Personen und Sachschäden). Die Teilnahme an einem kostenlosen Fahr- und Sicherheitstraining, wird dringend empfohlen. Um die Fahrsicherheit zu gewährleisten ist das Mindestgewicht eines Fahrers mit 45 kg festgeschrieben
Ziffer 9 Salvatorische Klausel, Schriftformklausel
9.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.
9.2 Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen dieser Bedingungen sind nur in Schriftform gültig. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis selbst.
Teil II. Besondere Bedingungen für den Verkauf an Kunden
Ziffer 1. Leistungsinhalt
1.1 SCOOTSEEING liefert die im Vertrag bezeichneten Geräte zu den dort und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Bedingungen.
1.2 Den Kaufgegenstand betreffende Angaben, Abbildungen und Zeichnungen in Prospekten, Werbeschriften oder in sonstigen Verkaufsunterlagen sind nicht verbindlich. Für Druckfehler sowie Änderungen am Design wird nicht gehaftet.
Sie gelten nur dann als zugesagt, wenn sie als solche von SCOOTSEEING ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
1.3 Technische und konstruktive handelsübliche Änderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit sie den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit der Kaufsache nicht berühren.
Ziffer 2. Liefermodalitäten und Lieferhindernisse
2.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und Abklärung aller technischen Fragen.
2.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich zugesagt wurden.
2.3 Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Sphäre liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob sie bei uns oder einem
Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg, Feuer und Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, behördliche Einwirkungen insbesondere auch die nicht rechtzeitige Erteilung eventuell erforderlicher Ausfuhr- oder anderer Genehmigungen deutscher und/oder österreichischer und/oder US amerikanischer Behörden usw. – sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik oder Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden dem Kunden solche Umstände unverzüglich mitteilen und von ihm bereits erbrachte Leistungen unverzüglich zurückerstatten.
2.4 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Verzögerungen werden wir dem Kunden mitteilen. Sofern wir von unseren Zulieferern nicht richtig oder rechtzeitig beliefert werden und wir dies nicht zu vertreten haben, verschiebt sich die Leistungszeit um einen entsprechenden Zeitraum. Wahlweise können wir in diesem Fall hinsichtlich der nicht gelieferten Sachen auch den Rücktritt vom Vertrag erklären. Sofern wettbewerbsrechtlich zulässig, werden wir dem Kunden unsere Ansprüche gegen den Zulieferer wegen der nicht vertragsgemäßen Lieferung abtreten. Weitere Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden uns gegenüber sind ausgeschlossen.
2.5 Im Falle des Lieferverzuges hat der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach fruchtlosem
Ablauf derselben kann ein Vertragsrücktritt erklärt werden. Ansprüche auf Schadenersatz (inklusive etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet der der übrigen Klauseln dieser AGB ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz.
2.6 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Die Gefahr geht ab dem Zeitpunkt der Lieferbereitschaft von SCOOTSEEING auf den Kunden über.
Ziffer 3 Gefahrenübergang, Abnahme der Produkten und Teillieferungen
3.1 Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit Aussonderung der Produkte und vereinbarungsgemäßer Bereitstellung auf den Kunden über. Gleiches gilt bei Schickschulden ab der Übergabe an die Transportperson. Bei Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen des Werkgeländes über. Gleiches gilt im Falle des Gläubigerverzuges.
3.2 Der Kunde hat die Lieferung nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens jedoch 3
Tage nach Erhalt schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel sind SCOOTSEEING unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls die Gewährleistungsrechte des Kunden erlöschen Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden zumutbar sind. 3.3 Auf Wunsch versichert SCOOTSEEING die Produkte auf Kosten des Kunden gegen Transportschäden. Die Transportversicherung erlischt in jedem Fall bei Eintreffen der Produkte im Werk des Kunden oder bei der von ihm benannten Anlieferungsstelle.
3.4 Versandfertig gemachte Produkte müssen umgehend abgerufen werden. Andernfalls ist SCOOTSEEING berechtigt, sie auf
Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu betrachten. Wird die Auslieferung eines versandbereiten Liefergegenstandes auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat hinausgeschoben ist SCOOTSEEING berechtigt, dem Kunden Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages des betreffenden Liefergegenstandes, höchstens jedoch insgesamt 10 %, für jeden angefangenen Monat in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass keine oder wesentliche geringere Lagerkosten entstanden sind. 3.5 Bei Annahmeverzug ist SCOOTSEEING berechtigt, den gesamten Kaufpreis, sofern diese nicht schon bezahlt wurde, einzufordern.
Ziffer 4 Preise und Lieferungsbedingungen
4.1 Die im Kaufvertrag angegebenen Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer, die dem Kunden in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Preise verstehen sich grundsätzlich ab Werk. 4.2 Der Kaufpreis zuzüglich Mehrwertsteuer ist ohne Abzug vorab oder gegen Nachnahme (zuzüglich Nachnahmegebühr) zu entrichten. Maßgeblich ist, wann die Gutschrift auf unserem Konto erfolgt.
4.3 Treten bei einem Liefertag, welcher vier Monate nach Vertragsschluss liegt, Änderungen der Preisgrundlage ein (z.B. Preiserhöhungen für Grundstoffe, Lohnerhöhungen), behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung nach Information des Kunden vor.
4.4 Die Ablehnung von Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme von Schecks erfolgt stets erfüllungshalber. Tilgung durch Scheckzahlung tritt erst dann ein, wenn der entsprechende Betrag bei unserer Bank unwiderruflich gutgeschrieben worden ist.
4.5 Werden SCOOTSEEING nach Vertragsschluss Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt, wie z.B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Verzug bei früheren Lieferungen, hat SCOOTSEEING das Recht, alle offen stehenden Zahlungsansprüche gegen diesen Kunden sofort fällig zu stellen oder die Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Kommt der Kunde unserem Verlangen nach Sicherheit nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall steht dem Kunden ein Schadenersatzanspruch nicht zu.
4.6 Bei der Auftragsvergabe von mehr als 10 Artikel kann von SCOOTSEEING eine Anzahlung in Höhe von 30 % bis 50 % erhoben werden.
Ziffer 5 Eigentumsvorbehalt
5.1 Bis zur Bezahlung der Produkte bleiben diese unser Eigentum. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Produkten vor, bis der Kunde alle gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt erfasst auch Ersatz- oder Austauschteile wie z.B. Motoren, Akkus, Steuergeräte etc., selbst dann, wenn sie eingebaut werden, da sie dadurch nicht wesentliche und untrennbare Bestandteile werden.
5.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach fruchtloser Fristsetzung die Produkte zurückzunehmen. In der bloßen Rücknahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu sehen, wenn eine von uns gesetzte angemessene Frist zur Leistung fruchtlos verstrichen und der Rücktritt ausdrücklich erklärt ist. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insb. Transportkosten) gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind ferner berechtigt, dem Kunden jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu untersagen und die Einzugsermächtigung (§ 7 V) zu widerrufen. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Produkte kann der Kunde erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.
5.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte pfleglich zu behandeln (inkl. erforderlicher Inspektions- und Wartungsarbeiten).
5.4 Der Kunde darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit SCOOTSEEING seine Rechte gegenüber dem Dritten durchsetzen kann. Uns trotz eines Obsiegens im Rechtsstreit gegen Dritte verbleibende Kosten hat der Kunde zu tragen. Darüber hinaus haftet der Kunde für verspätete und unterlassene Benachrichtigungen im Ausmaß des entstandenen Schadens.
5.5 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insb. aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) sowie alle Nebenrechte ab. Steht das gelieferte Produkt aufgrund des Eigentumsvorbehalts in unserem Miteigentum, so erfolgt die Abtretung der Forderungen im Verhältnis der Miteigentumsanteile. Wird das gelieferte Produkt zusammen mit Produkten Dritter veräußert, welche nicht im Eigentum des Kunden stehen, werden die entstehenden Forderungen in dem Verhältnis an uns abgetreten, das dem Faktura-Endbetrag unserer Produkte zum Faktura-Endbetrag der Dritt-Produkt entspricht. Bei Aufnahme der abgetretenen Forderung in eine laufende Rechnung tritt der Abnehmer bereits jetzt einen entsprechenden Teil des Saldos (einschließlich des Schlusssaldos) aus dem Kontokorrent an uns ab; werden Zwischensalden gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so ist die uns nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie an uns abgetreten zu behandeln. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Kunde uns auf
Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Kaufsache vertragswidrig weiterverkauft, verarbeitet oder vermischt.
5.6 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder Umbildung unserer Produkte entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung zusammen mit anderen Produkten, die nicht uns gehören, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Produkten dabei wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde in diesem Falle die Produkte sorgfältig für uns verwahrt. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört; der Kunde verwahrt das entstandene (Mit-) Eigentum für uns. Für so entstehende Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten.
5.7 Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Schätzwert unserer Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 50 % übersteigt; welche Sicherheiten frei wurden, obliegt dabei unserer Entscheidung.
5.8 Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Kunde für deren Erfüllung Sorge zu tragen.
Ziffer 6 Sach- und Rechtsmängelhaftung
Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt, sofern der Kunde Unternehmer ist aber nur im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten gem § 377 UGB (die Mängelrüge hat dabei unter Angabe der Serien- sowie Rechnungsnummer schriftlich zu erfolgen):
6.1 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt; bei Geschäften mit Verbrauchern steht diesen das Wahlrecht zu. Voraussetzung dafür ist bei Geschäften mit anderen Unternehmern, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
6.2 Sollte die in Absatz 1 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Kunden das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt. Weitere Ansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrunde sind entsprechend Ziffer 3 Teil 1 ausgeschlossen oder beschränkt.
6.3 Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung und üblicher Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse
(sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Kunden oder Dritter. Dies gilt insbesondere für die Akkus (Batterien), da diese an Leistung verlieren, falls sie nicht entsprechend der Bedienungsanleitung voll entladen und wieder neu geladen werden; dadurch kann es zu irreparablen Schäden an den Akkus kommen. Die Gewährleistung ist weiterhin ausgeschlossen für Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde die
Inbetriebnahmevoraussetzungen von SCOOTSEEING nicht beachtet bzw. während des Einsatzes nicht aufrechterhält, dass
Betriebs- oder Wartungsanweisungen von SCOOTSEEING nicht befolgt werden oder dass der Kunde an den Liefergegenständen Änderungen vornimmt oder Teile auswechselt, die nicht den Spezifikationen von SCOOTSEEING entsprechen.
6.4 Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei Geschäften mit Unternehmern in einem Jahr nach Ablieferung der
Kaufsache, sofern uns kein Vorsatz, keine grobe Fahrlässigkeit und keine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fallen. Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, tritt Verjährung erst nach 5 Jahren ein.
Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der
Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Kunde kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit
verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt.
Teil III. Besondere Bedingungen für Mietverträge mit Kunden
Ziffer 1 Vertragsverhältnis
1.1 Der Mietvertrag wird von SCOOTSEEING einerseits und dem Mieter andererseits geschlossen. Gegenstand des Mietvertrages ist ein Scooter oder Fahrrad mit elektrischem Antrieb. Das Fahrzeug ist als Fahrrad im Sinn der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes zu qualifizieren. Für die Verwendung gilt daher ausdrücklich Teil
Ziffer 8.
1.2 Mehrere Mieter haften SCOOTSEEING solidarisch für alle aus dem Vertragsverhältnis erfließende Kosten.
1.3 Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Davon ausgenommen ist die mündliche Verlängerung des Mietvertrages, sofern SCOOTSEEING diesem zustimmt.
Ziffer 2 Mietpreis, Mietdauer und Zahlungsweise
2.1 Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Stromladekosten gehen zu Lasten des Mieters.
2.2 Die berechenbare Mietdauer beginnt mit dem Tag der Abholung und endet, auch bei vorzeitiger Rücklieferung, mit dem vereinbarten Ende der Miete. Bei Nichtabholung des Fahrzeugs oder dessen vorzeitiger Rückgabe hat SCOOTSEEING (Vermieter) Anspruch auf den vereinbarten Mietzins. Bei Überschreitung des vereinbarten Rückgabezeitpunkts ist bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs zusätzlich der vertraglich vereinbarte Mietzins pro Tag, entsprechend für den zusätzlichen Zeitraum zu bezahlen. Weitgehende Schadensersatzansprüche von SCOOTSEEING bleiben hiervon unberührt.
2.3 Bei Abholung ist eine Kaution zu leisten. Die entsprechende Kaution wird dem Kunden, nach Abzug des Mietzinses, bei Rückgabe rückerstattet. Die Höhe der Kaution richtet sich nach Anzahl der Fahrzeuge und Mietdauer.
Ziffer 3 Pflichten des Mieters
3.1 Obhutspflicht / Reinigung und Aufladung der Akkus Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Er hat dabei technische Vorschriften und Betriebsanleitungen zu befolgen, insbesondere den Ladezustand der Akkus. Das Fahrzeug wird dem Mieter gereinigt und mit voll aufgeladen Akkus übergeben. Es ist vom Mieter im gleichen Zustand wieder zurückzugeben. Ansonsten erfolgt die Berechnung von 1/2 des Tagesmietzins.
3.2 Der Mieter hat den Mietgegenstand nach Maßgabe der Straßenverkehrsordnung zu benützen sowie Weisungen von SCOOTSEEING zu beachten. Das Befahren von Gehsteigen ist ausdrücklich untersagt.
3.3 Fahrzeugführungsberechtigt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, ist nur der Mieter und aufgeführte Personen und deren Familienangehörige, soweit diese die Mindestanforderung erfüllen. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritten haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handeln.
3.4 Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, SCOOTSEEING unverzüglich über den Schaden zu informieren. Es ist ein
Protokoll mit den Namen und Telefonnummern der Beteiligten sowie des Schadenhergangs zu erstellen. Ist es zu Personenschäden gekommen, so ist die Polizei zu informieren. Die Unfallaufnahme der Polizei, bzw. die Ablehnungsbestätigung der Unfallaufnahme durch die Polizei ist vorzulegen.
3.5 Dem Mieter ist es untersagt, Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen. Er haftet für alle dadurch entstandenen Schäden.
3.6 Das Fahren des Mietgegenstandes unter Alkoholeinfluss oder sonstiger Drogen ist untersagt.
Ziffer 4 Haftung des Mieters
4.1 Der Mieter haftet für alle von ihm und von Dritten, an welche der Mieter den zulässiger und unzulässiger Weise Mietgegenstand weitergegeben hat, zu vertretenden Schäden, die während der Mietzeit an dem angemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen. Bei Schäden haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen, also insbesondere für a) die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe auch durch Sachverständigengutachten bestimmt werden kann
bei Totalschaden oder Diebstahl ist der volle Kaufpreis zzgl. MwSt zu erstatten
Bergungs-und Rückführungskosten
Gutachterkosten
Wertminderung (technisch & merkantil)
den Vermieter entstehenden Ausfallschaden für die Dauer der Reparatur, bei Totalschaden für die angemessene
Wiederbeschaffungsdauer
sämtliche Nebenkosten der Schadensbeseitigung
etwaige Rückstufungsschäden bei Versicherungen durch den Vermieter
4.2 Es besteht grundsätzlich keine Haftpflicht-und/oder Kaskoversicherung für die angemieteten Fahrzeuge durch den
Vermieter. Es ist vom Mieter zu prüfen, ob und in welchem Umfang das Mietfahrzeug durch die private
Haftpflichtversicherung des Mieters oder die Betriebshaftpflichtversicherung bei Firmen die Haftung übernimmt. Es gilt das Fahren auf eigenes Risiko, der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung.
Ziffer 5 Pflichten des Vermieters
5.1 Wird vor oder während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, so versucht der Vermieter, ein Ersatzfahrzeug zu stellen. Kann das Ersatzfahrzeug nicht gestellt werden und/oder ist die Reparatur nicht
möglich, so ist der Vermieter verpflichtet, auf den Mietzins für die Ausfallzeit zu verzichten. Ein zusätzlicher Schadenersatzanspruch des Mieters für die Ausfallzeit des Fahrzeugs ist nicht zulässig.
5.2 Der Vermieter haftet für einen Schaden des Mieters ausschließlich gemäß Teil I Ziffer 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SCOOTSEEING .
5.3 Der Vermieter haftet nicht für Wertsachen und/oder Gegenstände, die bei Rückgabe des Fahrzeugs zurückgelassen werden.
5.4. Stornofristen /-kosten bei Vermietung: 4 Wochen 10%, 2 Wochen 50%, bis 1 Woche 75%, 24h vor der Vermietung und am Tag der Vermietung 100% vom Nettoauftragswert, zzgl. MwSt. werden in Rechnung gestellt.
Ziffer 6 Fahrzeugrückgabe
6.1 Das Fahrzeug ist zu dem im Mietvertrag vorgesehenen Datum dem Vermieter zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin mindestens 24 Stunden vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich verlängert wurde. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 1 Stunde überschritten, so kann eine Gebühr von 1/2 Tagesmietsatz vom Vermieter veranschlagt werden.
6.2 Das Fahrzeug ist gereinigt und mit aufgeladenen Akkus zurückzugeben. Bei einem Verstoß gegen diesen Punkt kann eine Gebühr von zusätzlich 1/2 Tagesmietsatz vom Vermieter gefordert werden.
6.3 Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, falls aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird; insbesondere bei bekannt werden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafte Bonität, schwerwiegende Unzuverlässigkeit und Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des Vermieters unberührt.
6.4 Das Fahrzeug ist in Anwesenheit eines Mitarbeiters von SCOOTSEEING zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe ohne Anwesenheit eines Mitarbeiters von SCOOTSEEING haftet der Mieter für alle dadurch entstehenden Schäden.